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| 1. KOSTENVORANSCHLAG |
| 1.1 |
Kostenvoranschläge sind entgeltlich, soferne die
Kosten hiefür vereinbart wurden. |
| 1.2 |
Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen
und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung
und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material,
Arbeit etc. |
| 1.3 |
Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages
wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet.
Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung
in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in
dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang
des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält. |
| 1.4 |
Die aus Anlaß der Erstellung des Kostenvoranschlages
erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie
Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden
dem Auftraggeber gesondert verrechnet. |
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| 2. TAUSCHAGGREGATE |
| 2.1 |
Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, daß
die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen
Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig
sind. |
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| 3. PROBEFAHRTEN |
| 3.1 |
Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung,
mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie
Probe- und Überstellungsfahrten - unter Verwendung
von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen - durchzuführen. |
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| 4. ZAHLUNGEN |
| 4.1 |
Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten
und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen;
soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck
etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und
gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. |
| 4.2 |
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen
den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen,
es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig
geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht,
gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt
worden ist. |
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| 5. LIEFERUNG |
| 5.1 |
Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben
festzuhalten. |
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| 6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher
Verkehrsfläche |
| 6.1 |
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, daß der Reparaturgegenstand
ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin
folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche
abgestellt werden kann. |
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| 7. ALTTEILE |
| 7.1 |
Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom
Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin
aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem
Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. |
| 7.2 |
Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des
Auftraggebers. |
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| 8. EIGENTUMSVORBEHALT |
| 8.1 |
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. |
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| 9. Recht zur Zurückbehaltung des
Reparaturgegenstandes |
| 9.1 |
Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen
aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für
den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden,
sowie für einschlägige Materiallieferungen ein
Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand
des Auftraggebers zu. |
| 9.2 |
Dies gilt auch für Forderungen aus früheren
Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen
Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand
betroffen haben. |
| 9.3 |
Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter
Weise zu verfügen, muß der Auftragnehmer erst
nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen. |
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| 10. Behelfsreparaturen |
| 10.1 |
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die
nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt
werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden,
sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. |
| 10.2 |
Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich
hinzuweisen. |
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| 11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung |
| 11.1 |
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten
Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile
innerhalb der gesetzlichen Frist. |
| 11.2 |
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Lebensdauer. |
| 11.3 |
Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung
der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und
zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich
oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. |
| 11.4 |
Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung
hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer
in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen;
ist eine Überstellung untunlich, ist der Auftragnehmer
zu verständigen. Dieser kann dann entweder die Überstellung
auf seine Kosten und Gefahr oder die Durchführung
der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem
anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den
Auftraggeber tunlich ist, verlangen oder angemessenen
Ersatz leisten. |
| 11.5 |
Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung
werden hiedurch nicht berührt. |
| 11.6 |
Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende
Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht beeinträchtigt. |
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| 12. SCHADENERSATZ |
| 12.1 |
Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlaß
der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten
Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand
selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden
einschließlich der Folgeschäden oder Schäden
aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
| 12.2 |
Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden
durch diese Regelung nicht berührt. |
| 12.3 |
Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1)
gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen
Reparaturgegenstandes. |
| 12.4 |
Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die
nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom
Auftragnehmer, soferne er diese nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet. |
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| 13. ERFÜLLUNGSORT |
| 13.1 |
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. |
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| 14. GERICHTSSTAND |
| 14.1 |
(14.1) Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, und deren
Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit
eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel
einer dieser Orte gelegen ist. |