Wiegele Trucks GmbH - Bedingungen
für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeuge
Stand April 2025
I. Allgemeines
1. Für sämtliche Leistungen der Wiegele Trucks GmbH – im Folgenden kurz Auftragnehmerin oder AN genannt – bei der Ausführung von Reparaturarbeiten an PKWs oder sonstigen Kraftfahrzeugen, Anhängern oder Sattelaufliegern sowie an diese angebaute Aggregate und Maschinen gelten ausschließlich die nachstehend angeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AN.
Unabhängig davon ob es sich beim Auftraggeber bzw der Auftraggeberin – im Folgenden kurz AG genannt – um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Sofern es sich bei der AG um einen unternehmerischen Kunden handelt, gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäfte mit der AN und zwar auch dann, wenn bei zukünftigen Aufträgen auf die gegenständlichen AGBs nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten die jeweils aktuellen AGBs der AN, welche von der Wiegele Trucks GmbH auf ihrer Homepage www.wiegeletrucks.at zum Abruf bereitgehalten werden.
3. Die AN kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung ihrer hiemit festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG gelten nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Kenntnisnahme widersprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden durch die AG gilt auch dann nicht als Anerkenntnis derselben, wenn von Seiten der AN diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Abänderungen der AGBs der AN gelten nur dann als vereinbart, wenn dies schriftlich erfolgt.
II. Kostenvoranschlag
1. Kostenvoranschläge werden von der AN nur auf eines von der AG zu erteilenden Auftrages erstellt. Durch die Annahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet sich die AN nicht auch einen allenfalls anschließenden Reparaturauftrag anzunehmen.
2. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen durch die AN erfolgt ausschließlich entgeltlich. Die AN ist berechtigt, den mit der Erstellung des Kostenvoranschlages verbundenen Zeitaufwand gemäß den gültigen Stundensätzen für Werkstattleistungen in Verrechnung zu bringen. Sofern seitens der AG auf Basis des von der AN erstellten Kostenvoranschlages ein Reparaturauftrag in vollem Umfang des Kostenvoranschlages an die AN erteilt wird, werden die Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages bei der Abrechnung des Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Von diesem Abzug ausgeschlossen sind jedoch Leistungen der AN im Rahmen der Erstellung des Kostenvoranschlages die von der AN bzw ihren Mitarbeitern außerhalb des Sitzes der AN erbracht wurden, wie beispielsweise Zu- und Abreisekosten von Mitarbeitern zur Besichtigung des zu reparierenden Fahrzeuges.
3. Kostenvoranschläge werden von der AN auf Basis und unter Annahme der Richtigkeit der von der AG erteilten Informationen erstellt, seitens der AN wird jedoch für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernommen. Sofern sich im Rahmen der Durchführung eines auf Basis eines Kostenvoranschlages erteilten Reparaturauftrages herausstellt, dass der Reparaturaufwand den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag um mehr als 15% übersteigt, wird die AN die AG auf diesen Umstand raschestmöglich hinweisen. Überschreitungen des Kostenvoranschlages bis zu 15% der darin ausgewiesenen Summe sind auch dann zulässig, wenn eine Information der AG vorab nicht erfolgte und ist die AN in diesem Fall berechtigt den erhöhten Reparaturaufwand ungeschmälert in Rechnung zu stellen.
4. Kostenvoranschläge gelten nur als solche, wenn sie schriftlich erstellt wurden. Allfällig erteilte mündliche oder fernmündliche Auskünfte über zu erwartende Reparaturkosten stellen nur unverbindliche Kostenschätzungen dar.
III. Abrechnung
1. Die Verrechnung des zur Erfüllung des Reparaturauftrages notwendigen Materials, sowie der Ersatzteile und der angewandten Arbeitszeit erfolgt zudem am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreisen, welche von der AN in ihren Betriebsräumlichkeiten zur Einsicht aufgelegt werden.
2. Auf Verlangen der AG wird die AN die von ihr erbrachten Leistungen, sowie das verwendete Material und eingebaute Ersatzteile aufschlüsseln. Dabei ist die AN jedoch berechtigt, verwendetes Kleinmaterial in einer einzigen Rechnungsposition zusammenzufassen.
IV. Zahlungen
1. Die Zahlung von Reparaturarbeiten hat prompt, spesenfrei ohne jeden Abzug bei Übergabe des Fahrzeuges und Erhalt der Rechnung zu erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für den Fall des Zahlungsverzuges der AG ist die AN berechtigt gesetzliche Verzugszinsen zu verrechnen. Die Höhe der Zinsen ergibt sich für Geschäfte zwischen Unternehmern aus
§ 456 UGB, für Geschäfte mit Verbrauchern aus § 1000 Abs 1 ABGB.
3. Sofern es sich bei der AG um eine Unternehmerin handelt, ist die AN weiters berechtigt pro schriftlicher Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,90 zu verrechnen.
4. Von der AG geleistete Zahlungen sind zunächst auf anerlaufende Zinsen, danach auf mit der Geltendmachung und Betreibung der Forderung angefallene Betreibungskosten und zuletzt auf Kapital anzurechnen. Anderslautende Zahlungswidmungen der AG sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die AN dieser Widmung ausdrücklich zugestimmt hat.
5. Die AG ist nicht berechtigt allfällige eigene Forderungen gegen Forderungen der AN aufzurechnen (Aufrechnungsverbot). Von diesem Aufrechnungsverbot ausgeschlossen sind nur Forderungen der AG die in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit der Forderungen der AN stehen, sowie Forderungen der AG die rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von der AN schriftlich anerkannt worden sind.
V. Lieferung
1. Die AN ist verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Verändert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein.
2. Nur bei verschuldetem Verzug der AN kann die AG schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Andere Ansprüche der AG aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz, sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz der AN vorliegt, ausgeschlossen.
VI. Übergabe/Übernahme
1. Die Übergabe/Übernahme des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb der AN. Die AG hat im Zuge der Übergabe die AN bei sonstiger Schadenersatzverpflichtung nachweislich vollständig über allfällige Gefährdungen durch das Ladegut zu informieren. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt nur über gesonderten Auftrag und auf Rechnung und Gefahr der AG.
2. Die AG kommt mit der Übernahme in Verzug, wenn sie den Reparatur- oder Liefergegenstand nicht innerhalb der Öffnungszeiten jenes Tages abholt, der nachweislich als Liefer- bzw. Abholtermin gemeldet wurde.
3. Ist die AG in Verzug, kann die AN auf Kosten und Gefahr der AG den Reparaturgegenstand entweder auf seinem eigenen Betriebsgelände oder anderweitig ein- oder abstellen.
VII. Teile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1. Ersetzte Alt Teile gehen, wenn nicht anders bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, entschädigungslos in das Eigentum der AN über. Eine Aufbewahrungspflicht des AN hinsichtlich der Tauschteile besteht nicht.
2. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der AN. Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Sachen wirbt der AN Miteigentum an dieser neuen Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
3. Die AN hat wegen aller ihrer Forderungen aus den gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und Materiallieferungen, einschließlich des erbrachten Aufwandes und verursachten Schadens, bis zur vollständigen Bezahlung ein Zurückbehaltungsrecht an den Reparaturgegenständen der AG. Weisungen, mit dem Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfahren, gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung aller obgenannten Forderungen auszuführen sind.
4. Ein allfällig zur Anwendung kommendes kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.
VIII. Behelfsreparaturen/beigestellte Materialien
1. Behelfsmäßige Instandsetzungen werden von der AN nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt. Die AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass derartige Behelfsreparaturen unter Umständen eine sehr beschränkte Haltbarkeit aufweisen und dass auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch derartige Behelfsreparaturen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, weitere Schäden am reparierten Objekt entstehen können, die das ursprünglich vorhandene Schadensausmaß erweitern oder übersteigen können. Durch die Erteilung des Auftrages zur Vornahme einer solchen Behelfsreparatur erklärt die AG, dass sie über das mit einer Behelfsreparatur verbundene Risiko aufgeklärt wurde und bereit ist, dieses Risiko alleine zu tragen.
2. Sofern von der AG zur Durchführung der Reparaturarbeiten Materialien zur Verfügung gestellt werden, erklärt die AG, dass sich diese Teile in ihrem unbeschränkten Eigentum befinden und verpflichtet sich diesbezüglich die AN schad- und klaglos zu halten. Sofern sich während der Durchführung der Reparaturarbeiten herausstellt, dass sich die beigestellten Materialien als ungeeignet erweisen, wird die AN die AG darauf hinweisen und ist die AN gleichzeitig berechtigt, bis zum Einlangen weiterer Weisungen der AG die Reparaturarbeiten einzustellen. Die AN ist nicht verpflichtet, die beigestellten Materialien auf ihre Eignung und Mängelfreiheit zu prüfen, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, zur Verfügung gestellte Bauteile Überprüfungen zu unterziehen, die allenfalls nur durch Zerlegung des Bauteiles erfolgen kann. Derartige Überprüfungen bzw die Veranlassung dieser Überprüfungen obliegt alleine der AG. Die AN ist lediglich verpflichtet, den Kunden auf eine augenscheinliche Untauglichkeit hinzuweisen, die auch bei oberflächlicher Überprüfung des beigestellten Teiles erkennbar ist.
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer; die Farbbeständigkeit von Teillackierungen ist nicht gewährleistet.
3. Von der AG beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
IX. Gewährleistung
1. Bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist die AN verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Mängel an den durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und den eingebauten Scania-Teilen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Gefahrenübergangs bestehen, Gewähr zu leisten.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe.
3. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass die AG die auftretenden Mängel unverzüglich nach Lieferung, spätestens aber innerhalb von acht Tagen ab Entdeckung, schriftlich angezeigt hat. Zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderliche Unterlagen, Daten und Teile sind der AN zur Verfügung zu stellen. Wenn die AN auf diese Weise unterrichtet wurde, hat diese bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels diesen innerhalb angemessener Frist zu beheben. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren.
4. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, wie z. B. Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten der AG, sofern sie nicht durch Garantievereinbarungen abgedeckt sind. Ersetzte Teile werden das Eigentum der AN.
5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen sofort, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
b) verdeckte Mängel nicht unverzüglich ab Entdeckung schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden,
c) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder von der AG selbst verändert werden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug der AN in der Erfüllung der Gewährleistung.
6. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat die AG den Reparaturgegenstand der AN in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen.
7. Weitergehende Ansprüche der AG sind ausgeschlossen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
8. Sofern die AN keine schriftliche Garantieerklärung abgibt, wird bei Konstruktions-änderungen, für Glasscheiben, Sonderanfertigungen, von der AG ausdrücklich verlangte Abweichungen gegenüber den von den Lieferwerken vorgeschriebenen sowie für über Wunsch der AG durchgeführte behelfsmäßige Instandsetzungsarbeiten keine Gewähr übernommen.
X. Haftung und Schadenersatz der Auftragnehmerin
1. Die AN haftet nur für Schäden aufgrund einer erwiesenen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung ihrer vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten beruhen. Für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet die AN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine weitergehende Haftung der AN wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung der AN jedenfalls mit dem Höchstbetrag (Versicherungssumme) der von der AN abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt, sohin mit dem Betrag von € 4.000.000,00.
3. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
4. Die AN ist nicht verpflichtet, das zur Reparatur übergebene Objekt auf Mängel und Fehler zu untersuchen, deren Reparatur nicht Inhalt des Reparaturauftrages und/oder des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages waren.
5. Soweit es sich um ein beidseitiges Unternehmergeschäft handelt, verjähren sämtliche wie immer geartete Ansprüche der AG aus dem Titel des Schadenersatzes innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schädiger und Schaden.
6. Die in § 924 S 2 ABGB normierte Vermutung der Mangelhaftigkeit, sowie die in
§ 1298 S 1 und S 2 ABGB normierte Vermutung des Verschuldens wird zwischen den Vertragsparteien ausgeschlossen, sofern es sich um ein beidseitiges Unternehmergeschäft handelt.
7. Die Haftung der AG für Schäden am zur Reparatur übernommenen Objekt ist ausgeschlossen, sofern der Schaden durch außenstehende Dritte, Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. Die gilt insbesondere für Schäden, die durch Wetterereignisse wie Hagelsturm oder Eingriffe unbefugter Dritter wie Diebstahl und Vandalismus oder Ähnliches verursacht wurden.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
XII. Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das für 9500 Villach sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart.
2. Alle Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes.
XIII. Sonderbestimmungen für Verbraucher
Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verbrauchergeschäfte, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. Aufrechnungen der AG mit Forderungen der AN sind auch dann zulässig, bei Zahlungsunfähigkeit der AN oder bei Gegenforderungen der AG die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Konsumenten stehen, gerichtlich festgestellt oder anerkannt worden sind.
2. Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung der AN nicht mit der bestehenden Haftpflichtversicherungssumme begrenzt, sondern steht uneingeschränkt im Rahmen der wesentlichen Bestimmungen.
3. Die Gerichtsstandvereinbarung gemäß Punkt XII. gilt nicht für Verbraucher. Der Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten zwischen dem AN und einem Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen gegenüber einem Verbraucher erfolgt unentgeltlich, es sei denn, zwischen der AN und dem Verbraucher wurde Entgeltlichkeit der Erstellung eines Kostenvoranschlages vorab nachweislich vereinbart. Kostenvoranschläge gegenüber Verbrauchern sind verbindlich, sofern er seitens der AN nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet wird. Auch wenn sich die Unverbindlichkeit des Kostenvoranschlages aus der von der AN gewählten Bezeichnung oder aus dem Inhalt des Kostenvoranschlages selbst ergibt, darf dieser ohne ausdrückliche Zustimmung des Konsumenten nur um maximal 15% überschritten werden, sofern dies zur Erfüllung des erteilten Reparaturauftrages unbedingt notwendig und unvermeidlich ist.